![]() |
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungender Firma Brück Lagertechnik e.K., Sienstraße 1, 33428 HarsewinkelStand: 01.03.2011 |
|
Download: AGB
im PDF-Format1. Allgemeines/Geltungsbereich 1.1
Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
alle -
auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmen,
juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen, für Lieferungen und sonstige
Leistungen unter
Einschluss von Werkverträgen, insbesondere
Lieferung von
Regalen, Regalanlagen, Betriebseinrichtungen und deren
Montage.
Einkaufsbedingungen des Käufers/ Bestellers werden
auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen. 1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten und Wiederverkäufer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Inco Terms in ihrer jeweils neuesten Fassung. "Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der "Besteller". 1.3 Vertragssprache ist Deutsch. Alle Irrtümer durch in anderer Sprache abgefaßte Texte gehen zu Lasten des Kunden. 1.4 Wir beliefern ausschließlich gewerbliche Wiederverkäufer, industrielle bzw. gewerbliche Verbraucher oder Anwender, Behörden, öffentlich-rechtliche bzw. staatliche Einrichtungen, sowie Schulen und Universitäten unter Ausschluss der Berufung auf die Rechte als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und der aktuell gültigen Verpackungsverordnung 2. Preise 2.1 Sofern nicht
anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer
bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Alle von uns
genannten Preise sind Euro-Preise ohne Umsatzsteuer.
Berechnungsgrundlage sind die ermittelten Gewichte und
Größen. Unsere Preise gelten jeweils ab
Werk ausschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer
ohne Montage. Abgaben, Zölle, Steuern und andere
Gebühren trägt der Käufer. Unsere
Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungs- und
Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestandteile
sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behinderung der
Verfrachtungs- oder Transportverhältnisse entstehen,
trägt der Käufer. Dasselbe gilt
für Kosten durch Fehlfrachten, falls sie nicht von
uns vertreten sind.
2.2 Ändern
sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder
andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder
entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer
Preisänderung berechtigt. 2.3 Erhöhen sich die Gestehungskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistung um mehr als 10%, sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend zu erhöhen. Wir berechnen dann den am Leistungstag gültigen Preis. Gleiches für Aufträge ohne Preisvereinbarung. 3. Zahlung und Verrechnung 3.1 Falls nicht
anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat
die Zahlung ohne Abzüge, insbesondere auch ohne
Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag
verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs
trägt der Käufer. Gegen unsere Ansprüche ist
ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit
Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen
3.2 Der
Käufer kommt spätestens 10 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder
nach dem Empfang der Leistung in Verzug. Bei Zahlungsverzug
behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von
mindestens 2% über dem jeweiligen Basiszinsatz vor.
3.3 Wird nach
Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus
§ 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann
auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus
der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer
fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die
Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden
Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer. Wir können dem Käufer eine
angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen die Leistung
nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu
leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können
wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
geltend machen.
3.4 Ein
vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den
Rechnungswert ausschließlich Fracht und
setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen
Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der
Skontierung voraus. 3.5 Eine Abtretung unserer Forderungen im Rahmen eines echten Factoring ist nicht ausgeschlossen. Treten wir unsere Forderung ab, so werden wir dies offen auf unserer Rechnung vermerken. 4. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine 4.1 Unsere
Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger
und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die
richtige, verspätete oder
unvollständige Belieferung ist durch uns
verschuldet.
4.2 Angaben zu
Lieferzeiten sind annähernd und keine Fixtermine.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung und gelten nur unter der
Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger
Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers,
wie z.B. Beibringen aller behördlichen
Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven oder
Garantien oder Leistung von Anzahlungen und
Sicherheten.
4.3 Für
die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der
Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager
maßgebend. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.4
Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen,
die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten
der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen
Untergangs zu tragen.
4.5 Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der
höheren Gewalt stehen gleich
währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen, wie z.B. Feuer, Maschinen- und
Walzenbruch, Rohstoff oder Energiemangel,
Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung
bei Einfuhr/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen
Umstände, die ohne von uns verschuldet zu
sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Wird in Folge der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung des
Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar,
so kann sie die Aufhebung des Vertrages verlangen 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 6.1 AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 6.1 AGB. 6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- und Lieferbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 6.4 bis Nr. 6.6 AGB auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 6.4 Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem anderen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an den wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 6.2 AGB haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. 6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird, und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. 6.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 6.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. 6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und ähnliches) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 7. Güten, Maße und Gewichte 7.1 Güten, Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. sowie Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellerklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS, sondern nur Richtwerte. 7.2 Die in unserem Katalog und auf unserer Website wiedergegebenen Abbildungen, Zeichnungen und technischen Daten unterliegen laufenden Änderungen durch die Hersteller und geben lediglich den Stand bei Veröffentlichung wieder. Der Käufer ist verpflichtet, die bei ihm eingehenden Waren sorgfältig und genau daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen Daten und Werte mit seiner Bestellung übereinstimmen. 8. Abnahmen 8.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet. 8.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen. 9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung 9.1 Wir bestimmen Versandweg und mittel sowie Spediteur und Frachtführer. 9.2 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 9.3 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko und frei Haus und frei Verwendungsstelle-Lieferung, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht die Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung und des Vertragens gehen zu Lasten des Käufers. 9.4 Die Ware wird
unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
Falls handelsüblich, liefern wir verpackt.
Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel
sorgen wir nach unserer Erfahrung. Sie werden an unserem Lager
oder am Werk zurückgenommen. Kosten des
Käufers für den Rücktransport oder
für eine eigene Entsorgung der Verpackung
übernehmen wir nicht. Der Käufer ist
verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel,
beispielsweise Ladekräne, Gabelstapler,
Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur
Montage kostenfrei und in ausreichendem zeitlichen und
sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, sofern es nicht
schriftlich anders vereinbart ist. 9.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Derartige Teillieferungen gelten als selbständige Lieferungen und sind als solche separat vom Käufer zu vergüten. Im Falle der Lieferung von teilweise fehler- oder mangelhafter Ware bleibt der Käufer zur Zahlung des Preises für die fehler- bzw. mangelfreie Ware verpflichtet, es sei denn, dass die Teillieferung der fehler- bzw. mangelfreien Ware für ihn nicht von Interesse ist. 9.6 Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung liegen, gelten hiermit als vereinbart. 10. Mängelrüge und Gewährleistung, Garantie 10.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Käufer diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen. 10.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. 10.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert. 10.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware, Proben davon, oder eine aussagekräftige fotografische Dokumentation nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. 10.5 Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Waren sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern wir nicht ausdrücklich eine Garantie hierfür übernommen haben. 10.6 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch, insbesondere bei einem vereinbarten Streckengeschäft. 10.7 Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt. (Lieferantenregress bei Verbrauchsgüterkauf). 10.8 Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis, noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. 11. Haftungsbegrenzung 11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir auch für unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 11.2 Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und dann auch nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. 11.3 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 11.4 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben, verjähren Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Regressansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. 11.5 Wir haften für die nach dem Vertrag zugrundegelegte Beschaffenheit der Waren im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie verschuldensunabhängig für 1 Jahr ab Gefahrübergang, soweit die Mängel nicht auf eine unsachgemäße, dem Vertragszweck zuwiderlaufende Behandlung oder Verwendung der Waren zurückzuführen ist. 11.6 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, die übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte. 11.7 Für Schäden, die von dritten Firmen verursacht werden, die von uns für Arbeiten bei Ihnen beauftragt werden, insbesondere Reparatur- und Montagearbeiten oder Regalinspektionen nach DIN EN 15635, haftet die jeweils ausführende Firma. 12.
Zutrittsrecht 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma in Harsewinkel oder der Sitz des Käufers. 13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. 14.
Salvatorische Klausel
Technische Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten. |
|