Brück Lagertechnik

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma Brück Lagertechnik e.K., Sienstraße 1, 33428 Harsewinkel
Stand: 01.03.2011
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1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zu­künftigen - Verträge mit Unternehmen, juristischen Perso­nen des öffentlichen Rechts und öf­fentlich-rechtlichen Sondervermögen, für Lieferungen und sonstige Leistungen unter Ein­schluss von Werkver­trägen, insbesondere Lieferung von Regalen, Regalan­lagen, Betriebseinrichtungen und deren Montage. Einkaufsbedingungen des Käufers/ Bestel­lers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widerspre­chen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusi­cherungen und Garantien unserer Angestellten und Wiederverkäufer im Zusammen­h­ang mit dem Vertrags­schluss werden erst durch unsere schriftli­che Bestätigung ver­bindlich. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zwei­fel die Inco Terms in ihrer jeweils neuesten Fassung. "Käufer" im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der "Besteller".


1.3 Vertragssprache ist Deutsch. Alle Irrtümer durch in anderer Sprache abgefaßte Texte gehen zu Lasten des Kunden.


1.4 Wir beliefern ausschließlich gewerbliche Wiederverkäufer, industrielle bzw. ge­werbliche Verbraucher oder Anwender, Behörden, öffentlich-rechtliche bzw. staatliche Einrichtungen, sowie Schulen und Universitäten unter Ausschluss der Berufung auf die Rechte als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und der aktuell gültigen Verpa­ckungsverordnung

2. Preise

2.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedin­gungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Alle von uns genannten Preise sind Euro-Preise ohne Umsatzsteuer. Berechnungs­grundlage sind die ermittelten Gewichte und Grö­ßen. Unsere Preise gelten jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. Mehr­wertsteuer ohne Montage. Abgaben, Zölle, Steuern und andere Ge­bühren trägt der Käufer. Unsere Prei­se setzen gewöhnliche Verfrach­tungs- und Transportverhältnisse voraus, sofern diese Preisbestandteile sind. Mehrkosten, die durch Erschwerung oder Behin­derung der Ver­frachtungs- oder Transportverhältnisse entstehen, trägt der Käu­fer. Das­selbe gilt für Kosten durch Fehl­frachten, falls sie nicht von uns vertreten sind.

2.2 Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisän­derung berechtigt.

2.3 Erhöhen sich die Gestehungskosten zwischen Vertragsab­schluss und Leistung um mehr als 10%, sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend zu erhöhen. Wir be­rechnen dann den am Leistungs­tag gültigen Preis. Gleiches für Aufträge ohne Preis­vereinbarung.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen ange­geben, hat die Zah­lung ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug in der Weise zu erfol­gen, dass wir am Fälligkeitstag über den Be­trag verfügen können. Kosten des Zah­lungsverkehrs trägt der Käufer. Gegen unsere Ansprüche ist ein Zurückbehaltungs­recht oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen

3.2 Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder nach dem Empfang der Leis­tung in Verzug. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Basiszinsatz vor.

3.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zah­lungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers ge­fährdet wird, stehen uns die Rech­te aus § 321 BGB (Unsicherheitseinre­de) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle un­verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausste­henden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wir können dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Kaufpreis­zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kön­nen wir vom Vertrag zurücktreten und Scha­densersatz geltend ma­chen.

3.4 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rech­nungswert aus­schließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkei­ten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

3.5 Eine Abtretung unserer Forderungen im Rahmen eines echten Factoring ist nicht ausgeschlossen. Treten wir unsere Forderung ab, so werden wir dies offen auf unse­rer Rechnung vermerken.

4. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine

4.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die richti­ge, verspätete oder unvollstän­dige Belieferung ist durch uns verschul­det.

4.2 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und keine Fixtermine. Lieferfristen be­ginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraus­setzung rechtzeitiger Klarstellung aller Ein­zelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Er­füllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringen aller behördlichen Be­scheinigungen, Ge­stellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistung von Anzah­lungen und Sicherheten.

4.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeit­punkt der Absen­dung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereit­schaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig ab­gesendet werden kann.

4.4 Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Käu­fer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Ge­fahr des zufälligen Untergangs zu tra­gen.

4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Be­hinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszu­schieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höhe­ren Gewalt ste­hen gleich wäh­rungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maß­nahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, wie z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, ­Rohstoff oder Energie­mangel, Behinde­rung der Verkehrswege, Verzö­gerung bei Einfuhr/Zollabfertigungen sowie alle sonsti­gen Um­stände, die ohne von uns ver­schuldet zu sein, die Lieferungen und Leistun­gen we­sentlich er­schweren oder unmöglich machen. Wird in Folge der vorgenannten Ereig­nisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien un­zumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages verlan­gen

5. Abladen / Vertragen
Der Käufer hat unverzüglich, sachgemäß und auf eigene Kosten und Gefahr abzula­den und zu vertragen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflich­tung, und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Notwendige Hilfs­mittel sind vom Käufer rechtzeitig und in ausreichender Anzahl und Zeitdauer für uns kostenfrei bereitzu­stellen, sofern es nicht schriftlich anders vereinbart ist.


6. Eigentumsvorbehalt
 

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jewei­ligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wer­den. Dieser Saldovorbe­halt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zah­lung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.  

6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sin­ne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und/oder verarbeitete Ware gilt als Vorbe­haltsware im Sinne der Nr. 6.1 AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Ver­mischung der Vorbe­haltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Mit­eigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswer­tes der Vorbehaltsware zum Rech­nungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums­rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Um­fang des Rech­nungswertes der Vorbe­haltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 6.1 AGB.
 

6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Ge­schäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- und Lieferbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, ver­äußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 6.4 bis Nr. 6.6 AGB auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe­haltsware ist er nicht berechtigt.  

6.4 Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbe­haltsware oder einem an­deren Rechtsgrund entstehen, werden zusam­men mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung er­wirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Um­fang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu­sammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswer­tes der Vorbehaltsware zum Rechnungs­wert der anderen verkauften Waren abgetre­ten. Bei der Veräußerung von Waren, an den wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 6.2 AGB haben, wird uns ein unserem Miteigen­tumsanteil entsprechender Teil abgetre­ten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
 

6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräuße­rung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zah­lungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröff­nung eines Insolvenzver­fahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass un­ser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfä­higkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlan­gen ist der Käufer verpflichtet, seine Abneh­mer sofort von der Abtretung an uns zu un­terrichten und uns die zur Einziehung er­forderlichen Unterlagen zu übergeben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzu­lässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns an­gezeigt wird, und bei welcher der Facto­ring-Erlös den Wert unserer gesicherten For­derung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.  

6.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käu­fer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zu­griffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müs­sen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 

6.7 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück­zunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betre­ten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Ver­trages erkenn­bar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus ande­ren Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

 6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten For­derungen einschließlich Nebenforderungen (Zin­sen, Kosten und ähnliches) insge­samt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach un­serer Wahl verpflichtet.

7. Güten, Maße und Gewichte

7.1 Güten, Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen, Trag­fähigkeiten, Belas­tungswerte und dgl. bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Nor­men bzw. Werkstoffblättern. So­fern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblät­ter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Han­delsbrauch. Bezugnah­men auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbe­scheinigungen sowie Anga­ben zu Güten, Maßen, Gewichten, Fassungsvermög­en, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belas­tungswerte und dgl. sowie Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, eben­so wenig Konformitätserklärungen, Her­stellerklärungen und ent­sprechende Kennzeichen wie CE und GS, sondern nur Richt­werte.

7.2 Die in unserem Katalog und auf unserer Website wiedergegebenen Abbildungen, Zeichnungen und technischen Daten unterliegen laufenden Änderungen durch die Hersteller und geben lediglich den Stand bei Veröffentlichung wieder. Der Käufer ist verpflichtet, die bei ihm eingehenden Waren sorgfältig und genau daraufhin zu über­prüfen, ob die angegebenen Daten und Werte mit seiner Bestellung übereinstimmen.

8. Abnahmen

8.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Liefer­werk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereit­schaft erfolgen. Die persönlichen Ab­nahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach un­serer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.

8.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kos­ten und Gefahr des Käufers zu la­gern und ihm zu berechnen.

9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

9.1 Wir bestimmen Versandweg und mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

9.2 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgese­henen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich er­schwert, so sind wir berechtigt, auf ei­nem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehen­den Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gele­genheit zur Stel­lungnahme gegeben.

9.3 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtfüh­rer, spätestens je­doch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlag­nahme der Ware, bei allen Ge­schäften, auch bei franko und frei Haus und frei Verwendungs­stelle-Lieferung, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht die Ge­fahr mit dem Tag des Zu­gangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenom­men, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Ein­gang der Ware bei uns. Für Versicherung sor­gen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entla­dung und des Vertragens gehen zu Lasten des Käufers.

9.4 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt gelie­fert. Falls han­delsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sor­gen wir nach unserer Erfahrung. Sie werden an unserem Lager oder am Werk zu­rückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Ent­sorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Der Käufer ist ver­pflichtet, die not­wendigen Hilfsmittel, beispielsweise Ladekräne, Gabel­stapler, Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur Montage kostenfrei und in ausreichendem zeit­lichen und sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, sofern es nicht schriftlich an­ders vereinbart ist.
Der Käufer ist ebenso verpflichtet, den notwendigen Zutritt zu seinen Räumen für min­destens 10 Stunden pro Werktag zur Durchführung von Montagen zu ermöglichen und die Räume ausreichend zu belichten, be­lüften und zu heizen, sowie die notwen­dige Energie, insbesondere Strom und Gas, sowie Wasser kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren gelten unsere Montagebedingungen, die separat übergeben werden.

9.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Derartige Teilliefe­rungen gelten als selbständige Lieferungen und sind als solche separat vom Käufer zu vergüten. Im Falle der Lieferung von teilweise fehler- oder mangelhafter Ware bleibt der Käufer zur Zahlung des Preises für die fehler- bzw. man­gelfreie Ware ver­pflichtet, es sei denn, dass die Teillieferung der fehler- bzw. mangelfreien Ware für ihn nicht von Interesse ist.

9.6 Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlosse­nen Menge sind zu­lässig. Größere Abweichungen, insbesondere im La­gergeschäft, die im Interesse ei­ner ein­wandfreien Materialbelieferung lie­gen, gelten hiermit als vereinbart.

10. Mängelrüge und Gewährleistung, Garantie

10.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schrift­lich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigs­ter Prüfung innerhalb die­ser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der verein­barten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei erkennba­ren Trans­portschäden hat der Käufer diese in den Frachtpa­pieren zu vermer­ken, un­verzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichti­gen.

10.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar wa­ren, aus­geschlossen.

10.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unse­rer Wahl den Sach­mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache lie­fern (Nacherfüllung). Bei Fehl­schlagen oder Verweigerung der Nacher­füllung kann der Käufer den Kaufpreis min­dern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Ver­trag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minde­rungsrecht zu. Rückgängigma­chung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Man­gel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns er­brachten Werkes nur unerheblich mindert.

10.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die be­anstandete Ware, Proben da­von, oder eine aussagekräftige fotografische Dokumentation nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10.5 Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Be­schaffenheit oder die Abmessungen der Waren sind unverbindliche Rah­menangaben, sofern wir nicht aus­drücklich eine Garantie hierfür über­nommen haben.

10.6 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung überneh­men wir nur, so­weit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, ange­messen sind. Aufwendungen, die dadurch ent­stehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Ge­brauch, insbesondere bei ei­nem vereinbarten Streckengeschäft.

10.7 Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt. (Lieferantenre­gress bei Verbrauchsgüterkauf).

10.8 Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handeln­de sowie alle hier­mit im Zusammenhang stehenden Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsver­hältnis, noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer sol­chen Beratung vorbehaltlich ander­weitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermö­gensschäden des Käu­fers.

11. Haftungsbegrenzung

11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere we­gen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertrags­anbahnung und unerlaubter Hand­lung, haften wir auch für unsere Or­gane, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungs­gehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, be­schränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

11.2 Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen we­sentliche Ver­tragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaf­tungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und dann auch nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig ver­schwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

11.3 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unbe­rührt.

11.4 Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorge­schrieben, ver­jähren Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lie­ferung der Ware entstehen, 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für sol­che Waren, die entspre­chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwen­det werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unbe­rührt bleiben un­sere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtver­letzungen sowie die Verjäh­rung von gesetzlichen Regressan­sprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

11.5 Wir haften für die nach dem Vertrag zugrundegelegte Beschaf­fenheit der Waren im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie verschuldensun­abhängig für 1 Jahr ab Gefahr­übergang, soweit die Mängel nicht auf eine unsachgemäße, dem Vertragszweck zu­widerlaufende Behandlung oder Verwendung der Waren zurückzuführen ist.

11.6 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachge­mäße Verwen­dung unserer Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb­setzung durch den Käufer oder Dritte, die übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entste­hen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderun­gen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.

11.7 Für Schäden, die von dritten Firmen verursacht werden, die von uns für Arbeiten bei Ihnen beauftragt werden, insbesondere Reparatur- und Montagearbeiten oder Re­galinspektionen nach DIN EN 15635, haftet die jeweils ausführende Firma.

12. Zutrittsrecht
Der Käufer erklärt sich bereit, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Nord­rhein-Westfalen (MPA NW) jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten Zutritt zu den Aufstel­lungsorten zu gewähren und eine Prüfung der gütegesicherten Lagerregale und Re­galanlagen zuzulas­sen. Die Kosten einer etwaigen Überprüfung erfolgen für den Käu­fer kostenlos im Rahmen der Güteschutzgewährleistung.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma in Harsewinkel oder der Sitz des Käufers.

13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu die­sen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Über­einkommens über Verträge über den interna­tionalen Waren­kauf (CISG) finden keine Anwendung.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Be­stimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übri­gen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspar­teien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt­schaftlichen Sinne möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.


Technische Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.





     Brück Lagertechnik e.K., Sienstrasse 1, 33428 Harsewinkel, Telefon: 05247/4040354, Fax: 05247/4040366, E-Mail:
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